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 Zusammenfassung vom Hexenhammer

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Blut_Schwester
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BeitragThema: Zusammenfassung vom Hexenhammer   Zusammenfassung vom Hexenhammer Icon_minitimeMo Apr 23, 2012 8:47 am

Hexenprozesse
Zu den ungeheuerlichsten Kapiteln der Menschheitsgeschichte gehört das des Hexenwahns und der Hexenprozesse, die verstärkt in immer wieder auftretenden Verfolgungswellen Europa und insbesondere Deutschland in der Zeit zwischen 1490 bis 1650 überrollten.
Erklärungen hierfür sind mannigfach und können hier nur knapp angedeutet werden. So sollen Hexenprozesse das Ergebnis einer Sexualverdrängung sein, einer religiös bedingten Frauenfeindlichkeit, Ausfluss von Aggressionen gegen Minderheiten, Ausdruck von Unterdrückung noch bestehender archaischer Kulte. Hexen galten als Opfer patriarchalischer Sozialängste, bedrohter Kirchenmacht, absolutistischer Staatsgewalt oder werden als Phänomen einer immer wieder auftretenden Massenhysterie der damaligen Bevölkerung verstanden.Aber warum kommt es gerade in der oben erwähnten Zeit vermehrt zu Hexenprozessen? In einer Zeit des Umbruchs, der Renaissance, einer Zeit der Hochblüte europäischer Kultur, wo man sich endgültig von der geistigen Enge des Mittelalters befreit und der Mensch als Individuum in den Mittelpunkt der geschichtlichen Betrachtung rückt.Eine wesentliche Rolle hierfür dürfte die 1484 erlassene Bulle des Papstes Innozenz VIII (summis desiderantes affectibus) und der 1487 erschienene „Hexenhammer“ (malleus maleficurum) des Henricus Insistorius spielen.Insistorius, Dominikaner, war 1479 zum Inquisitor für Oberdeutschland bestellt worden. Um die päpstliche Bulle durchzusetzen, hatte er mit seinem Ordensbruder J. Sprenger, einem seinerzeit bedeutenden Professor der Universität Köln, eine systematische Zusammenstellung jener damals geltenden Hexenlehre verfasst, wie sie sich aus den überlieferten Vorstellungen des Mittelalters ergaben. Gerade diese systematische Zusammenfassung des Hexenhammers, die im Übrigen auch durch höchste weltliche Macht abgesegnet worden war und auch die Approbation der Universität Köln erhalten hatte, machte die besondere Bedeutung dieses Buches aus, das seinerzeit als ein Bestseller galt und immerhin 27 Auflagen erreichte.Dieser Hexenhammer war Vorlage und Bezugspunkt für alle später im 15. und 16. Jahrhundert erschienenen Hexenbücher.Ausgangspunkt des Hexenhammers war die damalige Hexenlehre, die auf der Vorstellung einer schädigenden Zauberei basiert, wie sie von dem damaligen Volksaberglauben vorgegeben war. Dieser war bestimmt von der Angst vor unentdeckbar wirkenden Giften und der Wirkung von magischen Kräften, verbunden mit der Vorstellung von nächtens herumfliegenden weiblichen Gespenstern oder Wesen, die sich durch Einreibung mit einer Zaubersalbe in Tiere verwandelten, um Menschen zu schaden. Besondere Bedeutung kam hierbei der aus der germanischen Mythologie stammenden Vorstellung des Reitens auf einem Besen zu. Hinzu kam die Annahme vom Geschlechtsverkehr zwischen Menschen und Göttern, bzw. Teufel und Dämonen, sowie das von der mittelalterlichen Kirche entwickelte Ketzerbild, wonach derartige Wesen immer nur kollektiv und unter Verleugnung Gottes, einen Pakt mit dem Teufel abschließen und sich an gottlosen Orten zu infernalischen Orgien treffen.Neu im Hexenhammer war die einseitige Ausrichtung auf die Frau.Während die päpstliche Bulle noch von Menschen beiderlei Geschlechts spricht, werden im Hexenhammer alle Schädigungen als Werke von Frauen beschrieben. Offensichtlich deshalb, weil in der seinerzeit durch die Scholastik tradierten aristotelischen Biologie, die Frau als ein Misserfolg der Natur angesehen wurde, als eine Art „verstümmelter Mann“, die aufgrund gesteigerter Triebhaftigkeit im hohen Maße gegen teuflische Versuchungen anfällig ist.Der Hexenhammer gliedert sich in drei Abschnitte.
Im ersten werden die bisherigen Erkenntnisse und Ergebnisse der Hexenlehre dargestellt, wobei man sich eingehend mit dem Wesen der Zauberei befasst und die bisherigen Erfahrungen systematisch geordnet werden.Im zweiten Abschnitt werden die Schäden beschrieben, die der Teufel mit Hilfe seiner Verbündeten (den Hexen) dem Menschen zufügt.Im letzten Abschnitt werden die Praxis der Hexenverfolgung abgehandelt. Er enthält eine Art „Prozessordnung“ über Art und Umfang einer gerichtlichen Untersuchung und der Aburteilung von Hexen.
Um einen Hexenprozess zu initiieren reichte, abgesehen von der förmlich eingereichten Klage, bereits die nicht einmal begründete und sogar anonym vorgebrachte Verdächtigung aus, aber auch die „Besagung“, also Angaben die verdächtigte Hexen unter der Folter gemacht hatten. Auch Gerüchte genügten den Gerichten um aktiv zu werden, Verhaftungen zu veranlassen und entsprechende Verfahren einzuleiten.
Bei den dann vorzunehmenden Verhaftungen galten, da es sich ja um Hexen handelte, besondere Vorsichtsmaßnahmen. So sollten die Knechte unbemerkt von hinten an die Verdächtigte herantreten, sie überraschend von hinten umfassen und in die Höhe reißen, damit kein Körperteil mehr Kontakt zum Boden hat. Dadurch, so die Vorstellung, sollte der Hexe die Möglichkeit genommen werden, ihren Buhlen, den Teufel, zur Hilfe zu rufen. Anschließend wurde die Festgenommene in das Hexengefängnis verbracht, krumm geschlossen oder in schwere Eisen gelegt, wo sie, auf ihren Prozess wartend, für unbestimmte Zeit verblieb.Der Hexenprozess gliederte sich in zwei Abschnitte. Der erste umfasste Verhaftung, Verhör, Folter und Geständnis. Der zweite diente der Nachforschung nach Mitschuldigen und deren Arretierung, der Verurteilung und Hinrichtung der Hexe.Bereits der Aufenthalt im Hexengefängnis, der damit verbundenen völligen Isolierung von der angestammten Umwelt, den Haftmaßnahmen, der unzureichenden Ernährung hatte die Verdächtige körperlich und seelisch mitgenommen, wenn sie von den Knechten des Freimanns dem Gericht vorgeführt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt ahnte die Verdächtige zwar was ihr bevorstand, ohne jedoch i. e. Kenntnis von einem konkreten Vorwurf zu haben. Die Verdächtige musste den Gerichtsraum rückwärtsgehend betreten. Eine angebliche Sicherheitsmaßnahme für die Gerichtspersonen, um diese nicht der Gefahr auszusetzen vom „bösen Blick“ der Hexe verzaubert zu werden. Erst nachdem die Verdächtige gesprochen hatte, durfte sie sich umdrehen, weil, so die damalige Vorstellung, durch das Reden die Macht der Hexe gebrochen wurde und sie damit ihre Fähigkeiten zum Zaubern verlor.Der Verdächtigen wurde sodann die Anklage bekannt gegeben, sie wurde mit den erhobenen Beschuldigungen und Verdächtigungen konfrontiert und aufgefordert sich zu erklären. Was nun folgte, lief wie eine nicht mehr aufzuhaltende Automatik ab, an deren Ende das Geständnis der Hexe und ihre Verurteilung, in der Regel durch Verbrennung, stand.Gegen die erhobenen Beschuldigungen und Vorwürfe versuchte sich die Verdächtige in der Regel unter Hinweis auf ihre Tugenden zu wehren. Dies nahm man zwar zur Kenntnis, verstand dies aber als die in solchen Fällen zu erwartenden Verstocktheit und überantwortete sie nunmehr dem Inquisitor. Dieser konfrontierte sie mit dem Vorwurf eine Hexe zu sein, die durch ihr frevelhaftes Tun (Zauberei und böser Blick) für alle damals unerklärbaren Ereignissen verantwortlich sei; so für den unerwarteten oder plötzlichen Tod eines Menschen, eines Tieres, für eine Überschwemmung, Feuerbrunst, für einen Hagelschlag und Unwetter, schlechte Ernten, etc.Versuchte die Verdächtige dem entgegenzutreten, wurde sie mit Fragen konfrontiert, deren Beantwortung, gleich wie sie ausfielen, sie immer nur belasteten. So fragte man z. B. ob sie regelmäßig zur Kirche gehe. Verneinte sie dies, zog man daraus den Schluss, sie sei eine Hexe, denn diese besuchten bekanntlich keine Kirchen.Bejahte sie die Frage, folgerte man daraus dass dieses Verhalten Ausdruck einer geheuchelten Frömmigkeit sei, um dadurch ihr Treiben als Hexe zu tarnen.Durch die Beantwortung solcher „Zwickmühlenfragen“ und der daraus willkürlich gefassten Schlüsse, sah man die Beschuldigung als gegeben an und fragte die nunals Beschuldigte geltende nochmals, ob sie sich als Hexe schuldig befinde. In einer derartigen Situation war es nach den erlittenen Qualen der Gefangenschaft und den erhobenen ungeheuerlichen Verdächtigungen menschlich nur verständlich, dass die Delinquentin bestritt mit dem Teufel im Bunde zu sein und die ihr angelasteten Taten begangen zu haben. Ein solches Leugnen wurde als hartnäckige Verstocktheit verstanden und löste weitere Untersuchungsmaßnahmen aus, um den – um einen modernen Terminus zu verwenden – hinreichenden Tatverdacht, eine Hexe zu sein, zu bekräftigen. Dies, so glaubte man, durch als unfehlbar geltende Indizien belegen zu können, indem man die Beschuldigte verschiedenen Proben unterzog.Die erste dieser Hexenproben bestand in der akribischen Untersuchung des Körpers der Beschuldigten auf Hexenmale. Was Hexenmale waren, stand i. e. nicht fest, vielmehr galt jede Hautveränderung (Leberfleck, Warze, etc.) als eine solche Kennzeichnung. Grundlage für diese Probe war die Vorstellung, dass der Teufelspakt zwischen Hexe und Teufel durch eine Berührung, Umarmung oder Kuss besiegelt wurde, was auf dem Körper der Hexe ein unauslöschliches Mal hinterlässt. Fand man ein solches Mal, galt das als schwerwiegender Beweis für ihre Schuld und konnte den Prozess zu Ungunsten der Beschuldigten entscheiden, insbesondere dann, wenn auch andere Proben nicht bestanden wurden.Zum Zwecke der Visitation wurde die Delinquentin vor dem Gericht entkleidet und von den Richtern aufs Genaueste untersucht. Dies entsprach zwar nicht den Vorgaben des Hexenhammers, der die Überprüfung durch fromme, gegen jede Versuchung gefeite Frauen vorsah, was in der Praxis jedoch nur selten beachtet wurde. Wurde eine Hautveränderung gefunden, so galt dies als Beweis zumindest dafür, dass die Beschuldigte an dieser Stelle vom Teufel berührt worden war. Aber auch wenn keine Veränderungen am Körper gefunden wurden, galt dies nicht als Beweis für ihre Unschuld. In derartigen Fällen nahm man nun an, dass der Teufel seiner Buhle hat helfen wollen und das Mal vor der Besichtigung weggezaubert habe. Der makellose Körper galt daher ebenfalls als suspekt, erschwerte sogar den Verdacht, weil der Teufel nur in den Fällen seiner Lieblingsbuhlen zu derartigen Maßnahmen bereit war.Hatte die Untersuchung auf Hexenmale solche zu Tage gebracht, musste diese Erkenntnis durch die gefürchtete Nadelprobe bestätigt werden. Die Nadelprobe, so die damalige Vorstellung, basierte auf der Annahme, dass die vom Teufel berührte Stelle schmerzunempfindlich sei. Hatte man Hautveränderungen festgestellt und wollte man sicher gehen, dass es sich wirklich um ein Hexenmal handelte, stach man mit langen feinen Nadeln in die betreffende Hautstelle, erhielt man Schmerzreaktionen setzte man die Nagelung fort, denn die Beschuldigte konnte ja auch nicht sichtbare Hexenmale haben. Um schmerzunempfindliche Stellen zu finden wurde letztlich der gesamte Körper gestochen, wobei auch die intimsten Stellen nicht ausgelassen wurden. Zwar sah der Hexenhammer vor, dass diese Prozedur durch einen Wundarzt erfolgen sollte, aber um Kosten zu sparen oblag es in der Praxis im Wesentlichen den Knechten des Freimanns diese Prozedur durchzuführen.Stellte man fest, dass eine Körperstelle unempfindlich reagierte oder es floss kein Blut, stand fest, dass das die Stelle war wo die Beschuldigte vom Teufel berührt worden war und dass es damit zu einem Teufelspakt gekommen war. Aber auch wenn keine schmerzfreie Stelle gefunden worden war, bedeutete das nicht, dass die Beschuldigte unschuldig war, sondern in derartigen Fällen musste davon ausgegangen werden, wie in den Fällen des makellosen Körpers, dass der Delinquentin bei dieser Probe vom Teufel geholfen worden war.Eine weitere Probe war die Tränenprobe. Es bestand seinerzeit der Aberglaube, dass eine Frau, die sich dem Teufel verschrieben hatte, nicht mehr weinen könne. Während der Befragung wurde die Beschuldigte aufgefordert beim Andenken an die Leiden Christi zu weinen, ein Verhalten, das der Beschuldigten nur selten gelang.Eine weitere Probe war die schon aus dem Altertum bekannte Wasserprobe. Sie galt als ein untrüglicher und schwerer Schuldbeweis, quasi wie ein Gottesurteil, an dessen Richtigkeit es keine Zweifel gab.Um die Wasserprobe durchzuführen, fesselte man die Beschuldigte mit ihrem linken Arm am rechten Fuß und ihrem rechten Arm am linken Fuß, um die Bewegungsfreiheit soweit einzuschränken, dass Schwimmbewegungen nicht möglich waren. Befestigt an einem langen Strick wurde die Delinquentin ins tiefe Wasser geworfen. Ging sie unter, so sah man darin einen Beweis es mit einer Hexe zu tun zu haben, die durch ihre Bösartigkeit außerstande war, sich auf den Fluten des reinen Wassers zu halten. Gelang es der Delinquentin sich über Wasser zu halten, so vertrat man die Auffassung, dass sie sehr leicht sei, so dass das Wasser sie trage, deshalb könne sie auch auf einem Besen durch die Luft reiten, was aber nur Hexen tun konnten.Ein weiterer als unfehlbar gehaltener Nachweis konnte durch die Feuerprobe erbracht werden. Sie wurde vom Hexenhammer ausdrücklich zur Prüfung aller der Hexerei beschuldigten Personen empfohlen. Die Beschuldigte wurde vom Richter befragt, ob sie zum Beweis ihrer Unschuld bereit sei ein glühendes Stück Eisen mit bloßen Händen anzufassen und über eine genau festgelegte Strecke zu tragen. Eine Probe, vor der ein Großteil der Beschuldigten zurückschreckte und diejenigen, die es versuchten scheiterten, weil der Schmerz sie ohnmächtig werden ließ, noch bevor sie das glühende Stück Eisen über die vorgeschriebene Distanz tragen konnten. Aber auch das Bestehen dieser Probe galt nicht als eindeutiger Beweis für die Unschuld wie der Hexenhammer ausführt, sondern vielmehr oblag es im Einzelfall dem Richter den Ausgang zu bewerten, so dass man die bestandene Probe auch als Blendwerk des Teufels ansehen konnte und damit als einen weiteren Schuldbeweis.Zum Abschluss soll noch eine häufig angewandte Probe erwähnt werden, nämlich die der Hexenwaage. Viele Hexengerichte besaßen eine Waage, auf der die Hexen gewogen wurden. Dies erschien wichtig, weil ja der Aberglaube Hexen die Fähigkeit zuerkannte, dass sie auf einem Gegenstand (z. B. Besen, etc.) Nächtens durch die Luft fliegen. So etwas war jedoch nur möglich wenn die die Beschuldigte ein leichtes Körpergewicht hatte, denn nur so konnten sie durch die „Luft reiten“. Solche Praktiken der Hexengerichte führten dazu, dass z. B. in Oudewater in den Niederlanden geschäftstüchtige Kaufleute dies zum Anlass nahmen hieraus ein florierendes Geschäft zu machen. Man schaffte eine geeichte Waage an und wog in aller Öffentlichkeit, natürlich nur gegen Entgelt, verängstigte Frauen, die damit glaubten sicher zu gehen, nicht in den Verdacht zu geraten auch Hexen zu sein. Die Wiegung erfolgte nackt oder nur in leicht bekleidetem Zustand um Unkorrektheiten zu vermeiden und wiederum gegen Entgelt stellte man ein Zertifikat aus, dem das Gewicht zu entnehmen war. Die kritische Grenze waren 50 Pfund. Man kann sich vorstellen, dass dies über Jahrzehnte hinweg ein lukratives Geschäft war und sich wahre Pilgerströme nach Oudewater ergossen, um in den Besitz eines solchen Dokuments zu gelangen, von dem man glaubte einen Schutzbrief zu erhalten, der die Inhaberin vor dem Verdacht Hexe zu sein schützen sollte.Nach Abschluss der Verhöre und der Hexenproben wurde die Beschuldigte der Folter unterzogen.
Die Folter war in der damaligen Zeit ein allgemein übliches und anerkanntes Instrumentarium in einem Strafprozess. Ihr wurden nahezu alle Missetäter unterzogen. Die Frage, ob ein unter erheblicher Schmerzzufügung abgepresstes Geständnis glaubhaft war, stellte sich damals nicht, weil die Rechtsauffassung eine andere war. Ein Rechtsbruch galt als Verletzung einer göttlichen Ordnung, durch die unter anderem auch die unsterbliche Seele beeinträchtigt wurde. Dies konnte nicht hingenommen werden, denn es war Christenpflicht, die unsterbliche Seele vor der Verdammnis zu bewahren. Um dies zu erreichen war jedes Mittel recht. Nur das Geständnis des Rechtsbrechers war in der Lage dies zu leisten und deshalb wurde ein Geständnis in einem Strafverfahren für unabdingbar erachtet, auch wenn der Körper dafür grausamsten Leiden unterzogen werden musste. Das Fleisch war vergänglich, aber die unsterbliche Seele musste erhalten werden. So wurden nicht nur Hexen der Folter unterzogen, sondern grundsätzlich jeder Kriminelle, gleichgültig, ob er geraubt, geschändet oder getötet hatte. Das Geständnis war damit das I-Tüpfelchen und die Rechtfertigung für die Verurteilung.Was aber die Anwendung der Folter bei angeblichen Hexen so verwerflich machte, war zum einen, dass man im Laufe der Zeit hunderttausende Frauen trotz Schuldlosigkeit quälte, bevor man sie hinrichtete und zum anderen die Folter gezielt dazu einsetzte, um ihnen die Bekanntgabe von Namen weiterer „Schuldigen“ zu erpressen, die dann ebenfalls in die Mühlen der Hexengerichte gerieten.Das Geständnis der Hexen wurde damit auch zur Bestätigung der von den Hexenpatres entwickelten Theorien. Die Hexe musste dann unter der Folter das bekunden was man von ihr hören wollte. Erst wenn alle Fragen, der Hexenhammer sah hierzu einen umfangreichen Katalog vor, zur Zufriedenheit beantwortet und protokolliert worden war, durften die Foltermaßnahmen eingestellt werden. Die geständige Hexe wurde dann, wenn sie vor einem geistlichen Gericht stand, der weltlichen Gewalt übergeben, die dann die Hexe verbrennen lies. In wenigen Fällen erfolgte auch das Eingraben bei lebendigem Leib.
Die Folterphase begann damit, dass die Delinquentin in die Folterkammer geführt wurde, dort wurde sie vom Inquisitor ermahnt ihre ganze Schuld einzugestehen, andernfalls man sie einer „peinlichen Befragung“ unterziehen müsse. Man zeigte der Beschuldigten die Folterinstrumente und erklärte ihr deren Gebrauch unter Hinweis diese anwenden zu müssen, falls kein vollständiges Geständnis abgelegt wird. Im Anschluss wurde die Delinquentin ins Hexengefängnis zurück gebracht, wo sie für eine unbestimmte Zeit verblieb, bis sie von den Knechten des Freimanns geholt und der Folter zugeführt wurde.Obwohl man die Folter in Hexenprozessen nur anwenden sollte, wenn die Beschuldigte nicht voll geständig war, hielt man sich in der Praxis nicht daran. Vielmehr war die Folter die Regel und diente dann bei „vollgeständigen“ Personen dazu sicherzustellen, dass auch alles gestanden und nichts verschwiegen worden war.Der Hexenhammer sah für die Folterung genaue Verfahrensweisen vor, aber meistens blieb die Ausführung der Willkür des Gerichts, bzw. des Inquisitors und seinen Gehilfen vorbehalten, wobei man im Fall von Hexen sogar rigoroser vorging als gegen jeden Gewaltverbrecher. Deshalb kamen im Hexenprozess regelmäßig auch die schwersten Folterungen zur Anwendung, obwohl der Hexenhammer gegenüber Hexen eigentlich nur die Folter ersten Grades erlaubte, wobei eigentlich kein Blut fließen sollte, weil man der abergläubischen Auffassung war, dass man durch das Blut einer Teufelsbuhle verzaubert werden könnte.Die Folterung vollzog sich generell in fünf Graden, wobei von Region zu Region unterschiedliche Foltermethoden den verschiedenen Graden zugerechnet wurden.Der 1. Grad der Folterung bestand in der Anlegung von Pressgegenständen an Fingern und Zehen. Diese Instrumente bestanden aus zwei metallenen oder hölzernen Platten. Zwischen diese wurde Finger, etc. gelegt und dann wurden diese zusammengeschraubt, um die Glieder zu quetschen. Je nach dem Aussageverhalten der Delinquenten wurden die Platten immer enger gezogen, bis schließlich das Fleisch platzte und die Knochen brachen (Trümmerbruch). Auch das Schlagen mit Peitschen, mit Stock und Ochsenziemer, bis die Haut in Fetzen hing, gehörte hierzu.Die peinliche Befragung im 2. Grad erfolgte in der Elevation. Zu diesem Zweck wurden der Beschuldigten die Hände auf dem Rücken gebunden und mittels eines Seils, das an der Fesselung befestigt wurde, zog man die Delinquentin in die Höhe. Zur Verstärkung der Qualen und Schmerzen hängte man an den Körper der Emporgezogenen noch Gewicht, bzw. riss an ihr. Solche Hängefolter konnte mehrere Stunden dauern und im Fall einer Ohnmacht war stets ein Eimer kalten Wassers zur Hand.Reichten diese Maßnahmen der Folterung noch nicht, um das gewünschte Geständnis zu erlangen, verschärfte man die Folter durch Brennen mit glühendem Eisen, durch Herausreißen von Fleischstücken, durch Zerschneiden von Sehnen oder man beschüttete den Körper der Gefolterten mit siedendem Pech. Erst wenn das Opfer dem Tode nahe war, vertagte man eine weitere Folterung. Die Beschuldigte wurde ins Hexengefängnis zurück gebracht, krumm geschlossen und sollte wieder zu Kräften kommen, um die Folter dann im 3. Grad fortzusetzen.Der 3. Grad sah in der Regel eine Streckung über Metallspitzen vor. Zu diesem Zweck wurde das Opfer mit dem Rücken, bzw. auch mit dem Bauch auf eine am Boden liegende Leiter oder eine Holzplanke gebunden. Die Leiter wurde dann aufgestellt und die Delinquentin emporgezogen. Die Besonderheit dieser Streckung bestand darin, dass die Leitersprossen, bzw. die Planke mit scharfen Metallspitzen versehen war, über die der Körper des Opfers gezogen wurde. Bei dieser Folterung wurden nicht nur die Gelenke aus den Pfannen gerissen, sondern der gesamte Körper (Rücken, bzw. Bauchseite) wurde aufgerissen. Um die Schmerzen zu erhöhen goss man Branntwein über die Wunden oder rieb Salz ein.Im 4. Grad kam der „spanische Stiefel“ zum Einsatz. Die Beine wurden zwischen Bretter gebracht und dann solange verschraubt, bis das Fleisch platzte und die Knochen zerbrachen. Um die Schmerzen zu verstärken, wurde dann zusätzlich mit dem Hammer auf die Bretter, die gelegentlich auch noch mit scharfen Zacken versehen waren, geschlagen.
Der 5. und der gefürchtetste Grad war die Feuerfolter. Das gefesselte nackte Opfer wurde mit Fackeln bearbeitet, die man an den Körper hielt um die Haut zu versengen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt man das gewünschte Geständnis. Die Hexe war entlarvt und konnte nun zum Feuertod verurteilt werden.Hexenprozesse in Deutschland waren damit nach den Judenverfolgungen die größten, nicht kriegsbedingten Massentötungen von Menschen durch den Menschen. Sie basierten auf irrationalen Vorstellungen und Aberglauben und waren damit Strafverfahren im Wesentlichen ohne konkrete Straftat. Zutreffender als von einem Opfer, dem 1628 als Hexer verbrannten Bamberger Bürgermeister Johann Jumus in einem Brief an seine Tochter Veronica, kann es nicht zum Ausdruck gebracht werden.
„Unschuldig bin ich ins Gefängnis kommen, unschuldig bin ich gematert worden, unschuldig muss ich sterben. Denn wer in das Haus (Hexengefängnis) kommt, der muss ein Drudner (Hexer) werden oder wird so lange gemartert, bis das er etwas außer seinem Kopf erdachte weiß, und sich erst, dass Gott erbarme, auf etwas bedenke.“
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